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UrhG

§ 44Veräußerung des Originals des Werkes

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012730965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95176f0e3c1b49f0c269ecdac2ecdd482e542a8d5d620251e1b1f67a94033e6

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