UrhG
§ 2Geschützte Werke
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- 1.
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- 2.
- Werke der Musik;
- 3.
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- 4.
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- 5.
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- 6.
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- 7.
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012730965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95176f0e3c1b49f0c269ecdac2ecdd482e542a8d5d620251e1b1f67a94033e6