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UrhG

§ 137aLichtbildwerke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012730965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95176f0e3c1b49f0c269ecdac2ecdd482e542a8d5d620251e1b1f67a94033e6

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