UrhG
§ 120Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- 1.
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
- 2.
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012730965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95176f0e3c1b49f0c269ecdac2ecdd482e542a8d5d620251e1b1f67a94033e6