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URüV

§ 19Anwendung sonstiger Vorschriften

Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen

(1) Auf die Ausführung des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(2) Zustellungen durch die Behörde werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
(3) Für Vollstreckungen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015420991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 748376223e1cfa16996195f2322f49454f83210fca4b11e78a7d6c5916b018ef

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