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URüV

§ 16Behandlung staatlicher Beteiligungen

Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen

(1) Für die Abwicklung von staatlichen Beteiligungen nach § 6 Abs. 5c des Vermögensgesetzes ist das Landesamt zuständig, das für die Rückgabe des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, zuständig ist. Es entscheidet über den Antrag der Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger, wenn und soweit eine Einigung mit dem Verfügungsberechtigten über die staatliche Beteiligung nicht zustande kommt.
(2) Ist eine staatliche Beteiligung entgegen § 6 Abs. 5c des Vermögensgesetzes an einen Berechtigten verkauft worden und macht dieser von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat das nach Absatz 1 zuständige Landesamt auf Antrag des zurückgetretenen Käufers die Rückabwicklung anzuordnen, soweit eine Einigung mit dem Verkäufer der staatlichen Beteiligung nicht zustande kommt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015420991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 748376223e1cfa16996195f2322f49454f83210fca4b11e78a7d6c5916b018ef

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