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Art 2

Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Diese V ist gem. Art. 3 Abs. 1 u. 3 iVm Bek. v. 13.12.2013; 2014 II 89 am 22.10.2013 in Kraft getreten. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das in Art. 1 genannte Abkommen nach seinem Art. 5 Abs. 3 außer Kraft tritt.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029420013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cda4e2caa485855d6b8a2c7a52e4c5d6e1bdfe74ca2a788b96c6490c7dd5cd5

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