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UnterlagenBergV

§ 7Unterlagen

Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115530982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0f48e1b1a61ad48582f35f1457d5cd93687f8a7c09a73f8dd9cd35f0789c543

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