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UnterlagenBergV

§ 2Änderungen der Karten und Lagerisse

Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

(1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115530982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0f48e1b1a61ad48582f35f1457d5cd93687f8a7c09a73f8dd9cd35f0789c543

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