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UnterlagenBergV

§ 1Allgemeine Anforderungen

Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

(1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes sowie den Lagerissen für den Antrag auf
1.
Erteilung einer Bewilligung nach § 8 des Bundesberggesetzes,
2.
Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 des Bundesberggesetzes,
3.
Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern nach den §§ 24, 28 und 29 des Bundesberggesetzes,
4.
Zulegung von Gewinnungsberechtigungen nach § 35 des Bundesberggesetzes
sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsunterlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von dieser beglaubigt sein.
(2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den Anforderungen der Anlage entsprechen. Die zeichnerische Darstellung muß dauerhaft sein.
(3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115530982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0f48e1b1a61ad48582f35f1457d5cd93687f8a7c09a73f8dd9cd35f0789c543

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