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UNSOrgVorRV 3

§ 3

Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die betreffende Anlage gemäß den §§ 43, 44 des Abkommens vom 21. November 1947 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: V in Kraft gem. Bek. v. 21.6.1989 II 559 mWv 3.3.1989

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209790988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e98e754970ddedcb5b3f6d5d1ccca6288819fe35400b8a954abea543d7558f

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