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UNSOrgVorRV 3

§ 1

Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 mit seiner Anlage XVII. Die Anlage XVII wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: V in Kraft gem. Bek. v. 21.6.1989 II 559 mWv 3.3.1989

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209790988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e98e754970ddedcb5b3f6d5d1ccca6288819fe35400b8a954abea543d7558f

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