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UNSOrgVorRV 2

§ 3

Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die betreffenden Anlagen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten; der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen außer Kraft treten. Im Falle des Außerkrafttretens einzelner Anlagen tritt die Verordnung insoweit außer Kraft, als sie sich auf diese Anlagen bezieht. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208120979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76e100ecc16e949e78374f31a6400388589d2a6f5e84631c9cdfbd48ec90dcb7

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