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UNSOrgVorRV 2

§ 1

Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:
Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO - Anlage XV -)
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
(IFAD - Anlage XVI -)
gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen XV und XVI, die nachstehend veröffentlicht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208120979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76e100ecc16e949e78374f31a6400388589d2a6f5e84631c9cdfbd48ec90dcb7

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