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Art 2

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen

Die in Abschnitt 19 des Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten auch für den Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland, dessen Ständigen Vertreter sowie für deren Ehegatten und minderjährige Kinder.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209410980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2bdf9f75c83ec4d2a8fd010e3ec9efc061888862600c233f807c4cc619eb32c

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