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Art 1

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem am 13. Februar 1946 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209410980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2bdf9f75c83ec4d2a8fd010e3ec9efc061888862600c233f807c4cc619eb32c

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