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UnBefG 1979

Art 9Berlin-Klausel

Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 22.12.1983 I 1532

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009890979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 148a998e0b484703d1681daf888a6258d8627d27cd485e553d0e647aa1c7aef5

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