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UmwStG 2006

§ 9Formwechsel in eine Personengesellschaft

Umwandlungssteuergesetz

Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag); § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 9 Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 27 Abs. 10 +++)
(+++ § 9 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 15 u. 16 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR279100006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45adf16c47f65b3966aff5466fe363cb683c9b68bdead594a4cfcc03c440d185

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