UmwStG
§ 22Auswirkungen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft
- 1.
- Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbringung an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Einbringenden, vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu bemessen.
- 2.
- Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der Einbringung an die Stelle des Buchwerts der einzelnen Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4133; 2003 I 738;
Stand: geändert durch Art. 3 G v. 16.5.2003 I 660
Sonst: Zur letztmaligen Anwendung dieses G vgl. § 27 Abs. 2 G 610-6-16 v. 7.12.2006 I 2782, 2791 (UmwStG 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR326710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea0dd02943e2dd34cbb3f1f331845a4850289f0fe54c8b3a80e313ee418cb891