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UmstRückstG

§ 2

Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über die Berechnung der in § 1 zugelassenen Rückstellungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 17 G v. 22.1.1964 I 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010530960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 343e0549006a5f04166b24120d9d1c417d4b415116b34ae76ba56edd06f7252c

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