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UmstRückstG

Allgemeine Hinweise

Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.1.1964 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 17 G v. 22.1.1964 I 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010530960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 343e0549006a5f04166b24120d9d1c417d4b415116b34ae76ba56edd06f7252c

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