UkV
§ 5Widerruf der Unabkömmlichstellung
Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
- 1.
- einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 2.
- in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR253800005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7dadbcf10d846980b3cef3421c3da190c158482cd3d6128cc366adb0312e6552