UkV
§ 2Gutachtliche Stellungnahmen
Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
- 1.
- von der Landwirtschaftskammer oder, soweit eine solche nicht besteht, von der Dienststelle der landwirtschaftlichen oder forstlichen Verwaltung für die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten,
- 2.
- von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer für die in der gewerblichen Wirtschaft Beschäftigten,
- 3.
- von sachverständigen Stellen, soweit die Behörde nicht selbst sachverständig ist, für die übrigen Beschäftigten in anderen Bereichen.
- 1.
- für die Beschäftigten für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Anlagen und Einrichtungen
- a)
- der Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn-Bundesamt,
- b)
- der nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde,
- c)
- der Flugsicherung vom Luftfahrt-Bundesamt,
- d)
- der Flugplätze von der für den Luftverkehr zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde,
- e)
- der Bundeswasserstraßen und bundeseigenen Häfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, der Elbe im Bereich des Hamburger Hafens von der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg,
- f)
- der nichtbundeseigenen Wasserstraßen von den höheren Wasserbehörden der Länder,
- g)
- der nichtbundeseigenen Häfen von der für Häfen zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde;
- 2.
- für die Beschäftigten für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Straßen von der für den Straßenbau zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von ihr bestimmten Behörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR253800005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7dadbcf10d846980b3cef3421c3da190c158482cd3d6128cc366adb0312e6552