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UkraineAufenthFGV

§ 2Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz

Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine

(1) Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
1.
am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
2.
Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
3.
sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.
(2) Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 57a Nummer 2 Aufenthaltsverordnung entfällt.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 3 Abs. 2 dieser V idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 22.10.2025 I Nr. 252 mit Ablauf d. 4.3.2027

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.10.2025 I Nr. 252

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30686e5930c351c49dd4fdf8f8e3581ad8e81c6b0cc67ebf3a4555db07808e56

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 24 AufenthGAufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

    „(1) Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 oh …“

  • § 57a AufenthVPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

    „… und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 57a Nummer 2 Aufenthaltsverordnung entfällt.“