UkraineAufenthFGV
§ 2Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
- 1.
- am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- 2.
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- 3.
- sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Aufh: V aufgeh. durch § 3 Abs. 2 dieser V idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 22.10.2025 I Nr. 252 mit Ablauf d. 4.3.2027
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.10.2025 I Nr. 252
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30686e5930c351c49dd4fdf8f8e3581ad8e81c6b0cc67ebf3a4555db07808e56
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 24 AufenthGAufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
„(1) Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 oh …“
- § 57a AufenthVPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
„… und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 57a Nummer 2 Aufenthaltsverordnung entfällt.“