UkraineAufenthFGV
§ 1Gegenstand
Aufh: V aufgeh. durch § 3 Abs. 2 dieser V idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 22.10.2025 I Nr. 252 mit Ablauf d. 4.3.2027
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.10.2025 I Nr. 252
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30686e5930c351c49dd4fdf8f8e3581ad8e81c6b0cc67ebf3a4555db07808e56
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 24 AufenthGAufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
„Diese Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer für …“