UKlaG
§ 4dListe der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- 1.
- eine qualifizierte Einrichtung in die Liste neu eingetragen wurde,
- 2.
- die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste aufgehoben wurde,
- 3.
- der Name oder der Satzungszweck einer qualifizierten Einrichtung geändert wurde.
- 1.
- ihr Satzungszweck auf den Schutz von Verbraucherinteressen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet ist,
- 2.
- sie vor der Antragstellung mindestens ein Jahr zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war,
- 3.
- sie nicht aufgelöst werden muss oder aufgelöst wurde, insbesondere durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde,
- 4.
- sie durch interne Verfahren sicherstellt, dass
- a)
- sie nicht unter dem Einfluss von anderen Personen als Verbrauchern steht, insbesondere nicht unter dem Einfluss von Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 haben, und
- b)
- Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 aus wirtschaftlichem Interesse finanzieren, und den mit den finanzierten Klagen verfolgten Verbraucherinteressen vermieden werden und
- 5.
- sie auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben veröffentlicht zu
- a)
- ihrer Rechtsform,
- b)
- ihrem Satzungszweck,
- c)
- ihrer Mitglieder- und Organisationsstruktur, insbesondere zu ihren Geschäftsführungsorganen,
- d)
- ihren Tätigkeiten,
- e)
- den internen Verfahren nach Nummer 4 sowie
- f)
- ihrer Finanzierung im Allgemeinen.
- 1.
- Name,
- 2.
- Anschrift und
- 3.
- satzungsmäßiger Zweck.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR317300001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ce384ce4066b2527e93e253f0e73e39f850ef696466a588aac40feec75a7bc0