UKlaG
§ 4Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- 1.
- er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
- 2.
- er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
- 3.
- auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
- a)
- seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
- b)
- seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
- den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR317300001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ce384ce4066b2527e93e253f0e73e39f850ef696466a588aac40feec75a7bc0