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UIGGebV

§ 3Rücknahme von Anträgen

Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes

Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2247;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 7.8.2013 I 3154

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR373200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a42a8ffa3c4a90fc7e013999cf223251b252b4d729fa455700a72c32f6fd9612

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