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UIGGebV

§ 2Befreiung und Ermäßigung

Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2247;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 7.8.2013 I 3154

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR373200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a42a8ffa3c4a90fc7e013999cf223251b252b4d729fa455700a72c32f6fd9612

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