24. UhAnpV
§ 4Anpassung von Beträgen in § 292 des Gesetzes
Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
- 1.
- der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweilsvon 322 auf 327 Deutsche Mark,
- 2.
- die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes
- a)
- für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder untergebrachte jeweilige Ehegattenvon 121 auf 123 Deutsche Mark,
- b)
- für gemeinsam untergebrachte Ehegattenvon 209 auf 212 Deutsche Mark,
- c)
- für untergebrachte Kinder und Vollwaisenvon 41 auf 42 Deutsche Mark.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR180610997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): addf67fa3b265517309922ce3bddcd2e506e7c8131cb6d22085895ebb9998fe4