Zum Gesetzesinhalt

24. UhAnpV

§ 2Anpassung von Beträgen in § 276 Abs. 4 des Gesetzes

Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz

Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
1.
die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)
a)
für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweils
von 257 auf 261 Deutsche Mark,
b)
für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
von 190 auf 193 Deutsche Mark,
c)
für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 118 auf 120 Deutsche Mark,
2.
der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
von 322 auf 327 Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR180610997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): addf67fa3b265517309922ce3bddcd2e506e7c8131cb6d22085895ebb9998fe4

XML-Quelle beim Herausgeber