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Art 2

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 2.6.1972 II 589

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210120961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e087c157d56ea328bf0e5d9aaa4d2a47e0381ab044c77ad2a00c8444d7454a89

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