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Art 1a

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht

Auf Unterhaltsansprüche deutscher Kinder findet deutsches Recht Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 2 des Übereinkommens vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 2.6.1972 II 589

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210120961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e087c157d56ea328bf0e5d9aaa4d2a47e0381ab044c77ad2a00c8444d7454a89

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