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UERV

§ 37Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen

Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1) Validierungsstellen und Verifizierungsstellen sind verpflichtet,
1.
die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen,
2.
Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifizierungsbericht) anzufertigen und
3.
im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen.
(2) Die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle müssen von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden. Bei den Prüfungen vor Ort müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle am Projektort anwesend sein, wobei bei mehreren Prüfungen vor Ort mindestens eine Person ausgetauscht werden muss.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2

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