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UERV

§ 36Widerruf und Rücknahme der Registrierung

Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1) Das Umweltbundesamt kann die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht mehr gegeben ist.
(2) Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist.
(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2

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