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UERV

§ 3Anrechenbarkeit von Upstream-Emissionsminderungen

Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 bis zum Ablauf des Verpflichtungsjahres 2024 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden. Abweichend von Satz 1 können Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2025 angerechnet werden aus Projekttätigkeiten,
1.
die bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, oder
2.
für die ein vollständiger Antrag auf Zustimmung nach § 7 bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 gestellt wurde.
Upstream-Emissionsminderungen können nur in dem Verpflichtungsjahr angerechnet werden, in dem sie erreicht worden sind.
(2) Die Anrechenbarkeit ist begrenzt auf 1,2 Prozent bezogen auf den Referenzwert nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung von Kraftstoffen sowie der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2

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