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UERV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

(1) Diese Verordnung regelt die Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(2) Die Verordnung ist nicht anwendbar auf
1.
Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Verringerung der Emissionen einer Anlage führen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1) geändert worden ist, unterliegt, oder
2.
den Anteil an Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten im Inland, der durch öffentliche Fördermittel finanziert wird; dies gilt nicht, wenn die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2

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