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UErgG 3

§ 9

Drittes Umstellungsergänzungsgesetz

Wo im Umstellungsergänzungsgesetz der für das Bankwesen zuständige Berliner Senator (Berliner Bankaufsichtsbehörde) oder die Berliner Bankaufsichtsbehörde genannt sind, tritt an ihre Stelle die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 8.5.2008 I 810

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000330964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e4a2c2a5ca192cffd8c0c4a996cd0fbba236a525fccbe2947af8c469ec39895

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