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UErgG 3

§ 13

Drittes Umstellungsergänzungsgesetz

Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die ein Anspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt worden ist, der nach § 8 Nrn. 1, 2 oder 5, nach §§ 10, 11 oder nach § 12 Nr. 1 oder Nr. 2 geltend gemacht werden kann, steht der erneuten Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 8.5.2008 I 810

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000330964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e4a2c2a5ca192cffd8c0c4a996cd0fbba236a525fccbe2947af8c469ec39895

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