(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Soweit in § 5 Abs. 3 und § 8 Nr. 9 auf Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten in Berlin an deren Stelle die dort geltenden entsprechenden Vorschriften.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes oder des D-Markbilanzergänzungsgesetzes Bezug nimmt, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes des Landes Berlin über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 329) und des Gesetzes des Landes Berlin zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382).
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 8.5.2008 I 810
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