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UErgG 3

Schlußformel

Drittes Umstellungsergänzungsgesetz

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 8.5.2008 I 810

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000330964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e4a2c2a5ca192cffd8c0c4a996cd0fbba236a525fccbe2947af8c469ec39895

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 113 GG

    „… ßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.“