(1) Die Ausgleichsforderungen sind vom 1. Januar 1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu verzinsen.
(2) Soweit die nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigenden Kapitalverbindlichkeiten aus noch nicht fälligen Schuldverschreibungen und noch nicht fälligen Verpflichtungen aus Schuldurkunden für Darlehen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 des Umstellungsgesetzes, die eine Grund- oder Kommunalkreditanstalt anstelle von Schuldverschreibungen ausgegeben hat, die nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigenden deckungsfähigen Forderungen übersteigen, ist die Ausgleichsforderung mit 4 1/2 v.H. zu verzinsen.
(3) Die Zinsen sind nach Eintragung der Ausgleichsforderung (§ 50) am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres, erstmalig am Ende des bei der Eintragung der Ausgleichsforderung laufenden Kalenderhalbjahres, zu entrichten. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, schon vor der Eintragung der Ausgleichsforderung Abschlagszahlungen auf die Zinsen zu leisten.
(4) Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die der Bund erst nach Ablauf des Kalenderhalbjahres leistet, für das sie zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen. Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die dem Bund zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
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