UErgG
§ 45
- a)
- 20 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des früheren Eigenkapitals, soweit dieses 300.000 Reichsmark nicht übersteigt, und 10 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des 300.000 Reichsmark übersteigenden Teils des früheren Eigenkapitals (§ 46), oder
- b)
- der Unterschiedsbetrag zwischen 250 vom Hundert der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Aktiven und 100 vom Hundert der gesamten im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung der Altbank begründeten Verbindlichkeiten, die nicht in eine westdeutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) einzustellen sind, einschließlich der in § 37 bezeichneten Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus der Uraltkontenumstellung und derjenigen Verbindlichkeiten, welche weder auf Deutsche Mark umgestellt noch erloschen sind, höchstens jedoch 20 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 46), oder
- c)
- 7,5 vom Hundert - bei Altbanken des öffentlichen Rechts, für die ein Gewährträger haftet, 4,5 vom Hundert - der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Passiven mit Ausnahme der Rückstellungen.
- a)
- die Altbank zum Neugeschäft zugelassen ist oder zum Neugeschäft zugelassen wird, und außerdem
- b)
- die Berliner Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Berliner Zentralbank ein allgemeinwirtschaftliches Bedürfnis für die Ausübung des Neugeschäfts anerkennt.
- a)
- der Altbank durch die Wertpapierbereinigung für Wertpapierarten mit Stichtag nach dem 31. Dezember 1952 (§ 6 Abs. 2 der Wertpapierbereinigungsgesetze, § 19 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds) Kosten erwachsen, die weder aus dem Vermögen noch den Erträgen der Altbank gedeckt werden können, oder
- b)
- nachgewiesen wird, daß die durch eigene Erträge der Altbank nicht gedeckten notwendigen Kosten für die Abwicklung derjenigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, welche am Stichtag der Altbankenrechnung vorhanden und nicht in eine westdeutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) aufzunehmen waren, sowie für die Erfüllung der Verpflichtungen der Altbank aus der Verwaltung der bei der Berliner Niederlassung der Altbank geführten Depots einschließlich der bei der Berliner Niederlassung der Altbank erstatteten Anmeldungen zur Wertpapierbereinigung über den Betrag von einer Million Deutsche Mark hinausgehen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 werden durch Bestätigung eines von der Altbank im Einvernehmen mit der Berliner Bankaufsichtsbehörde und dem Bundesminister der Finanzen zu beauftragenden Wirtschaftsprüfers nachgewiesen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 45 Abs. 5 u. 6 Kursivdruck "Berliner Bankaufsichtsbehörde": Vgl. § 9 G v. 22.1.1964 7601-3
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014390953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc943e08d03ca6c76fec49ab52df6252f2ca9e9702cc97bdb1506f00e877f8e5