Zum Gesetzesinhalt

UErgG

§ 2

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Folgende Uraltguthaben erlöschen:
a)
Uraltguthaben auf Konten, die am 8. Mai 1945 für die Berliner Niederlassung einer Altbank, für sonstige Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für Kreditinstitute geführt werden, die nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt sind oder werden. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die sich am 31. Dezember 1952 in Liquidation befunden haben und ihre bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt hatten;
b)
Uraltguthaben, die nach dem Umstellungsgesetz als Altgeldguthaben der Gruppe III anzusehen wären;
c)
Uraltguthaben nicht unter Buchstabe b fallender Personen und Vereinigungen, für die eine Erstausstattung gewährt worden ist;
d )
Uraltguthaben, deren Umwandlungsbetrag weniger als zwei und eine halbe Deutsche Mark ergeben würde, wobei mehrere Guthaben einer Person bei demselben Kreditinstitut zusammenzurechnen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc943e08d03ca6c76fec49ab52df6252f2ca9e9702cc97bdb1506f00e877f8e5

XML-Quelle beim Herausgeber