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UErgG

§ 1

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1) Reichsmarkguthaben, die am 8. Mai 1945 bei einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts bestanden (Uraltguthaben), werden vorbehaltlich der §§ 2 und 3 durch Gutschrift von einer Deutschen Mark für je zwanzig Reichsmark in Neugeldguthaben umgewandelt, wenn derjenige, dem sie bei Ablauf des 31. Dezember 1952 zustanden, zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saargebiet oder im Ausland hatte.
(2) Als Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Reichsbankanstalten in Berlin, die Deutsche Golddiskontbank und das Postscheckamt Berlin.
(3) Ein Unternehmen hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Sitz in Berlin (West), wenn es seinen Sitz in Berlin hat und sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(4) Vorschriften über die Beschränkung der Inanspruchnahme von Geldinstituten finden auf Uraltguthaben, soweit sie nach diesem Gesetz umzuwandeln sind, keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc943e08d03ca6c76fec49ab52df6252f2ca9e9702cc97bdb1506f00e877f8e5

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