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UErgG

§ 11

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Uraltguthaben, bei denen aus der Kontobezeichnung ersichtlich ist, daß sie für fremde Rechnung gehalten werden, sind nur insoweit umzuwandeln, als sie in der Person desjenigen, für den sie gehalten werden, die Voraussetzungen für die Umwandlung des Uraltguthabens gegeben sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc943e08d03ca6c76fec49ab52df6252f2ca9e9702cc97bdb1506f00e877f8e5

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