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UErgG

§ 10

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1) Soweit in Uraltguthaben, die nach § 2 Buchstaben b bis c erlöschen oder nach § 3 Buchstabe d von der Umwandlung ausgeschlossen sind, Gelder enthalten sind, die von dritter Seite bei Kontoinhabern hinterlegt oder eingezahlt worden sind und von dem Kontoinhaber für fremde Rechnung verwaltet werden (Fremdgelder), gilt derjenige, für dessen Rechnung die in dem Guthaben enthaltenen Gelder verwaltet werden, als Berechtigter, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen für die Umwandlung des Uraltguthabens erfüllt und wenn der Rechnungshof des Landes Berlin bestätigt, daß es sich um Fremdgelder im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Entscheidung des Rechnungshofes kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.
(2) Mit der Gutschrift des Neugeldguthabens erlöschen die Ansprüche der Berechtigten aus der Hinterlegung oder Einzahlung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc943e08d03ca6c76fec49ab52df6252f2ca9e9702cc97bdb1506f00e877f8e5

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