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UBRegG

§ 9Informationssicherheit

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

(1) Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datensicherheit für den Betrieb des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und durch die Registerbehörde sowie für die Protokollierung zu treffen.
(2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d9befc1c05528adb1e3df81aa69ee9249cb052dbfdf6797cc34c9600be2d428

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