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UBRegG

§ 11Evaluierung

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zudem dem Bundesrat übermittelt. Dieser Bericht soll insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob
1.
die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Nummer 7 bis 10 in den Registern und Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden können und
2.
durch das registerübergreifende Identitätsmanagement zu Unternehmen anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine ausschließlich zentrale Speicherung von Unternehmensbasisdaten bei der Registerbehörde umgesetzt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d9befc1c05528adb1e3df81aa69ee9249cb052dbfdf6797cc34c9600be2d428

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