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UBRegG

§ 1Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdaten

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

(1) Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde) wird ein Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) errichtet und betrieben. Das Basisregister ist räumlich, organisatorisch und personell von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, getrennt.
(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation her und dient damit
1.
der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Absatz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbessert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt werden und
2.
der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1.
(3) Unternehmensbasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Stammdaten, Identifikationsnummern und Metadaten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d9befc1c05528adb1e3df81aa69ee9249cb052dbfdf6797cc34c9600be2d428

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